Am Anfang der Entschädigungsprozedur mussten zahlreiche Dokumente wie der Eigentumsnachweis, der Kauf- oder Teilungsakt und der Katasterauszug vorgelegt werden.
Schritt 2
Eine erste Bestandsaufnahme lieferte eine grobe Schätzung der erlittenen Schäden. Eigenmächtige Reparaturen waren ohne staatliche Genehmigung untersagt.
Schritt 3
Staatlich beglaubigte Architekten schätzten als Experten die vorzusehenden Kosten genauer ein. Ihre Baupläne mussten offiziell genehmigt werden.
Schritt 4
Eine Spezialgenehmigung mit begrenztem Sonderkredit knüpfte den Beginn der Arbeiten an baupolizeiliche Bedingungen, wie beispielsweise das Beibehalten der äußeren Beschaffenheit des Hauses. Das Ministerium behielt sich die endgültige Zuteilung der kontraktmäßig abgesicherten Aufträge vor. Rechnungen und Belege waren sorgsam aufzubewahren und einzusenden.
Schritt 5
Nach Abschluss der Arbeiten vermerkte ein weiterer Experte in einen bautechnischen Bericht zusätzliche oder veränderte Ausgaben im Vergleich zu den Kosteneinschätzungen vor Baubeginn. So konnte die noch ausstehende staatliche Entschädigung ausgerechnet werden.
Schritt 6
Die Unterzeichnung der Abnahme durch den verantwortlichen Architekten, den Geschädigten und die Bevollmächtigten des Office de la Reconstruction und des Finanzministeriums erlaubte die Auszahlung der definierten Entschädigungssumme. Die Entschädigung wurde in einer Verfügung des Finanzministeriums (Abteilung Kriegsschäden) festgehalten.